Vorgangsweise für Erledigung der Beschwerden
Im Einklang mit dem Gesetz Nr. 372/2011 GBl., Gesetz über gesundheitliche Dienste und Bedingungen ihrer Leistungen (Gesetz über gesundheitliche Dienste), in der späteren Geltung (nachfolgend nur „Gesetz über gesundheitliche Dienste“) wurde diese Vorgangsweise für die Erledigung der Beschwerden verarbeitet.Gegen Vorgangsweise des Gewährers der gesundheitlichen Dienste bei der Leistung der gesundheitlichen Dienste, oder gegen Tätigkeiten, die mit den gesundheitlichen Diensten zusammenhängen, kann die Beschwerde einlegen:
- Patient (verstanden eine natürliche Person, der gesundheitliche Dienste geleistet werden),
- gesetzlicher Vertreter oder Vormund des Patienten,
- nahe Person in dem Fall, dass der Patient es aufgrund seines Gesundheitszustands nicht tun kann, oder wenn er verstorben ist, oder
- eine von dem Patienten bevollmächtigte Person - in diesem Fall ist der Bevollmächtigte verpflichtet, zu seiner Beschwerde die Vollmacht vorzulegen, die die Bevollmächtigung seitens des Patienten (Vollmachtgeber) bezeugt, sowie ihren eventuellen Umfang.
(nachfolgend nur „Beschwerdeführer”)
Die Beschwerde wird an den Gewährer eingelegt, gegen den sie gerichtet wird; dadurch wird die Möglichkeit nicht berührt, eine Beschwerde gemäß anderen Rechtsvorschriften einzulegen. Unter dem Gewährer der gesundheitlichen Dienste wird eine natürliche oder juristische Person verstanden, die die Berechtigung zu der Gewährung der gesundheitlichen Dienste laut Gesetz über gesundheitliche Dienste hat:
Gewährer der gesundheitlichen Pflege | ProCrea Swiss IVF Center s.r.o. |
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Anschrift des Sitzes | Nádražní 762/32, Smíchov, 150 00 Praha 5 |
Arbeitsstätte des Gewährers der gesundheitlichen Pflege | Nádražní 762/32, 150 00 Praha 5 – Smíchov Bedřicha Smetany 167/2, 301 00 Plzeň - Vnitřní Město |
ID des Datenpostfaches | twc79wb |
Webseite | www.next-fertilityprague.cz |
info.prague@next-fertility.cz |
Die Beschwerden werden von dem Gewährer der gesundheitlichen Dienste empfangen:
- telefonisch
- mittels Call-Zentrum unter der Telefonnummer 800 44 22 11,
- von Mitarbeiter der Gesellschaft,
- per E-Mail,
- mittels zentraler E-Mails, die von dem Call-Zentrum empfangen werden, einzelne E-Mails sind auf der Webseite des Gewährers der gesundheitlichen Dienste angeführt,
- per E-Mail des konkreten Mitarbeiters der Gesellschaft.Die Beschwerde, die durch elektronische Post eingelegt wird, bestätigen Sie mit garantierter elektronischer Unterschrift.
- schriftlich,
- per Datenpostfach an die ID des Datenpostfaches des Gewährers der gesundheitlichen Dienste,
- per Post an die Anschrift des Sitzes des Gewährers der gesundheitlichen Dienste oder an die Anschrift der Arbeitsstätte des Gewährers der gesundheitlichen Dienste,
- persönlich an die Anschrift des Sitzes des Gewährers der gesundheitlichen Dienste oder an die Anschrift der Arbeitsstätte des Gewährers der gesundheitlichen Dienste, wobei bei der mündlichen Einreichung der Beschwerde eine Niederschrift verfasst wird, die der Beschwerdeführer unterzeichnet.
Wenn die Beschwerde persönlich ohne schriftliche Belegung eingelegt wird, wird mit dem Beschwerdeführer die Beschwerde an Ort und Stelle verfasst, die der Beschwerdeführer nachfolgend mit seiner Unterschrift bestätigt.
Erfordernisse der Beschwerde:
- Vorname, Nachname und Anschrift des Beschwerdeführers (beziehungsweise Telefonkontakt und E-Mail),
- Bezeichnung des Gewährers der gesundheitlichen Dienste - Name der gesundheitlichen Einrichtung oder Vorname und Nachname des Arztes, gegen den die Beschwerde gerichtet wird
- Begründung der Beschwerde und kurze Beschreibung des Ereignisses (Angabe konkreter Komplikationen oder konkreten Verhaltens oder Vorgangsweise, und eventuelle Angabe der Auswirkung und der Folgen dieser Vorgangsweise...),
- Datum und Unterschrift des Beschwerdeführers.
Wenn die Beschwerde nicht sämtliche notwendige Angaben enthalten wird, wird der Beschwerdeführer aufgefordert, diese zu ergänzen, denn sonst droht es, dass die Beschwerde nicht verhandelt werden kann.
Die Einlegung der Beschwerde darf der Person, die sie einlegte, oder dem Patienten, den die Beschwerde betrifft, zur Ungunst gehen.
Die Leitung des Gewährers der gesundheitlichen Dienste erfasst sie, und wenn sie zu der Verhandlung der Beschwerde zuständig ist, untersucht sie jede empfangene Beschwerde. Wenn es sich um eine Beschwerde handeln würde, zu deren Erledigung der Gewährer der gesundheitlichen Dienste nicht zuständig ist, ist er verpflichtet, diese Beschwerde binnen 5 Tage ab Tag ihres Erhaltens dem sachlich zuständigen Subjekt nachweislich abzutreten, worüber er den Beschwerdeführer informieren wird.
Der Gewährer der gesundheitlichen Dienste schlägt dem Beschwerdeführer die mündliche Verhandlung der Beschwerde vor, wenn es mit Rücksicht auf den Charakter der Beschwerde passend ist. Die empfangenen Beschwerden müssen binnen 30 Tage ab dem Zustellungsdatum erledigt werden. Ist es nicht möglich, den Termin für die Erledigung der Beschwerde einzuhalten, informiert der Gewährer der gesundheitlichen Dienste über diese Tatsache den Beschwerdeführer mit der Angabe des Grundes und eines neuen Termins, bis wann die Beschwerde gelöst wird, wobei die Frist für die Erledigung der Beschwerde in begründeten Fällen um 30 Tage verlängert werden kann.
Während des Lösens der Beschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, in die konkrete Beschwerdenakte einzusehen und davon Kopie zu machen.
Wird der Beschwerdeführer der Erledigung der Beschwerde nicht zustimmen, kann er die Beschwerde an das zuständige Verwaltungsorgan einlegen, das dem Gewährer der gesundheitlichen Dienste die Berechtigung zu der Leistung der gesundheitlichen Dienste erteilte. Zugleich gibt er die Gründe der Nichtübereinstimmung mit der Erledigung der Beschwerde durch den Gewährer der gesundheitlichen Dienste an.
Der Gewährer der gesundheitlichen Dienste ist verpflichtet, dem zuständigen Verwaltungsorgan auf sein Ersuchen seine rechtzeitige und notwendige Mitwirkung zu leisten; das gilt auch für den Gewährer der gesundheitlichen Dienste, der zusammenhängende gesundheitliche Dienste leistete.
Das Lösen der Beschwerde durch Verwaltungsorgan unterliegt dem § 94 des Gesetzes über gesundheitliche Dienste.